Zurückweisung der Mietminderung

Bei Mietminderung durch den Mieter ist der Vermieter nicht zur Vermeidung der Verwirkung des Mietzinsanspruches verpflichtet, alsbald den geschuldeten Mietzins einzuklagen oder zumindest ihn anzumahnen oder die vorgenommene Geltendmachung der Minderung zurückzuweisen. So entschied das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 12.11.2002 (Aktenzeichen 2-11 S 300/01). Rechte (so das Recht des Mieters auf Mietminderung oder aber das Recht des Vermieters, rückständigen Mietzins nachzuverlangen) können verwirken. Erforderlich ist zunächst ein nicht unerheblicher Zeitraum, in dem das Recht von der einen Partei nicht geltend gemacht wird, im übrigen muß der Vertragspartner sich darauf einstellen können, daß das Recht dauerhaft nicht mehr geltend gemacht wird (Zeit- und Umstandsmoment). Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, so ist der Vermieter gut beraten, die Rückstände zeitnah geltend zu machen, in der Rechtsprechung ist umstritten, ob und wann Ansprüche des Vermieters anderenfalls verwirken.

31.01.2003 Autor: Babo von Rohr

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