Nachmieter bei Gewerberaum

Der Vermieter von Gewerberaum, der einen Ersatzmieter ablehnt, der die Räume zu Wohnzwecken nutzen will, handelt nicht treuwidrig.

OLG Frankfurt/M. – Urteil vom 20.01.2000 (Az.: 1 U 215/98)

Mietverträge, die für einen festen Zeitraum eingeganen sind, sind einzuhalten, sie können insbesondere grundsätzlich nicht während der festen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Soweit der Mieter das Interesse an den Räumlichkeiten verloren hat, kommt ggf. die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters in Betracht. Erforderlich hierfür ist allerdings, daß der Mieter ein berechtigtes Interesse für die vorzeitige Entlassung darlegen und beweisen kann, daß ein zumutbarer und solventer Nachmieter präsentiert wird.

Als berechtigtes Interesse zugunsten des Mieters gelten wirtschaftliche Schwierigkeiten im Regelfall nicht, ggf. aber eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Sind Räume zu gewerblichen Zwecken vermietet und will der benannte Nachmieter diese zu Wohnzwecken mieten, so kann der Vermieter im Einzelfall berechtigt sein, diese Nutzung abzulehnen, insbesondere auch, wenn z. B. steuerliche Nachteile hiermit für ihn verbunden sind. Eine entsprechende Ablehnung des Vermieters kann in diesem Fall nicht als treuwidrig bezeichnet werden.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 16.08.2000

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