OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.1999, Aktenzeichen 17 U 210/97
Betriebskosten können sowohl bei der Vermietung von Wohnraum wie auch bei der Vermietung von Gewerberaum auf den Mieter nur dann umgelegt werden, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Bei Wohnraum sind nur Nebenkosten umlagefähig, wie sie in der Betriebskostenverordnung niedergelegt sind, immer vorausgesetzt, dieser Nebenkostenkatalog ist durch konkrete Vereinbarung mit dem Mieter zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht worden.
Gleiches gilt bei der Vermietung von Gewerberaum, wobei durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien auch Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können, die nicht in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind, so z.B. Verwaltungskosten des Mietobjektes. Letztere Kosten können allerdings bei Wohnraum auch durch Vereinbarung der Vertragsparteien nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil die Betriebskostenverordnung eine abschließende Aufzählung der umlagefähigen Nebenkostenpositionen zu Lasten des Wohnraummieters enthält. Denkbar ist aber weiter, dass Nebenkosten erst nach Vertragsschluss neu entstehen oder aber deutlich erhöht werden. Eine Weiterbelastung an den Mieter ist sodann möglich, wenn entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind.
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