Mehrbelastung von Betriebskosten

Die Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Tritt durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eine Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung zu zahlen“ ist nach Sinn und Zweck gemäß §§ 137, 157 BGB eindeutig dahin zu verstehen, dass der Vermieter, der den Mieter in zulässiger Weise verpflichtet, Betriebskosten zu tragen, durch die Mehrbelastungsklausel erreichen will, dass Erhöhungen einzelner Betriebskosten während der Dauer des Mietverhältnisses ebenfalls im vollen Umfang auf den Mieter abgewälzt werden können. Auf die Ursachen der Erhöhung einzelner Betriebskostenpositionen kommt es hierbei nicht an.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.1999, Aktenzeichen 17 U 210/97

Betriebskosten können sowohl bei der Vermietung von Wohnraum wie auch bei der Vermietung von Gewerberaum auf den Mieter nur dann umgelegt werden, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Bei Wohnraum sind nur Nebenkosten umlagefähig, wie sie in der Betriebskostenverordnung niedergelegt sind, immer vorausgesetzt, dieser Nebenkostenkatalog ist durch konkrete Vereinbarung mit dem Mieter zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht worden.

Gleiches gilt bei der Vermietung von Gewerberaum, wobei durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien auch Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können, die nicht in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind, so z.B. Verwaltungskosten des Mietobjektes. Letztere Kosten können allerdings bei Wohnraum auch durch Vereinbarung der Vertragsparteien nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil die Betriebskostenverordnung eine abschließende Aufzählung der umlagefähigen Nebenkostenpositionen zu Lasten des Wohnraummieters enthält. Denkbar ist aber weiter, dass Nebenkosten erst nach Vertragsschluss neu entstehen oder aber deutlich erhöht werden. Eine Weiterbelastung an den Mieter ist sodann möglich, wenn entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 21.05.2000
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