Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen wegen überhöhter Miete
Der Anspruch des Mieters auf Erstattung angeblich überhöhten Mietzinses kann verwirkt sein,
wenn er diesen viele Jahre nicht geltend macht und der Vermieter darauf vertraut, dass er den
vereinnahmten Mietzins behalten darf. Dies entschied das Landgericht Frankfurt
(Urt. v. 9.11.1999; 2/11 S 104/99). In dem Fall bestand ein Mietverhältnis seit 1990 und der
Mieter berief sich erst im Jahre 1997, als er den Mietzins nicht mehr zahlen konnte, auf die
Mietpreisüberhöhung. Der Vermieter hatte die Mieteinnahme immer ordnungsgemäß in der
Einkommensteuererklärung angegeben.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 10.2.2000