Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen wegen überhöhter Miete

Der Anspruch des Mieters auf Erstattung angeblich überhöhten Mietzinses kann verwirkt sein, wenn er diesen viele Jahre nicht geltend macht und der Vermieter darauf vertraut, dass er den vereinnahmten Mietzins behalten darf. Dies entschied das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 9.11.1999; 2/11 S 104/99). In dem Fall bestand ein Mietverhältnis seit 1990 und der Mieter berief sich erst im Jahre 1997, als er den Mietzins nicht mehr zahlen konnte, auf die Mietpreisüberhöhung. Der Vermieter hatte die Mieteinnahme immer ordnungsgemäß in der Einkommensteuererklärung angegeben.


Autor: Johannes Steger     veröffentlicht am 10.2.2000


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