Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 05.12.2003, Aktenzeichen 66 C 177/03
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Miete bei Wohnraum einseitig anzupassen. Es bleibt ihm umbenommen, mit dem Mieter eine Mietanpassungsvereinbarung zu treffen im Wege des Verhandelns. Erreicht der Vermieter dieses Ziel nicht, bleibt ihm nur der Weg eines Mieterhöhungsverlangens, d.h. er muss den Mieter um Zustimmung zur Anpassung der Miete bitten. Eine Anpassung kann nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden, die im Regelfall im Mietenspiegel zu finden ist, mit Ausnahmen herausragender Lagen, für die die Mieten nicht erfasst sind (z.B. in Hamburg Lagen unmittelbar an der Außenalster).
Das Mieterhöhungsverlangen kann unterschiedlich begründet werden, z.B. durch Bezugnahme auf den Mietenspiegel, drei Vergleichswohnungen oder aber ein Sachverständigengutachten. Die Frage der Begründung des Erhöhungsverlangens (als Formerfordernis) ist streng zu trennen von der Frage der Begründetheit. Auch wenn das Erhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen begründet wird, werden die Gerichte im Regelfall den Mietenspiegel anwenden, so er für die streitgegenständlichen Wohnungen Vergleichsmieten ausweist.
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