Zugang der Kündigung bei Mietverhältnissen

Die Kündigung muss allen Vertragspartnern zugehen. Gibt es auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen, so muss die Kündigungserklärung allen Personen zugehen. Falls im Mietvertrag etwa folgende Regelung enthalten ist:

"Erklärungen, deren Wirkung das Mietverhältnis berühren, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen."

So kann die Kündigung des Vermieters gegenüber einem der Mieter ausgesprochen werden, solange die Vollmacht nicht von dem anderen Mieter widerrufen wurde. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn ein Mieter bereits aus der Wohnung ausgezogen ist und seine neue Anschrift dem Vermieter nicht mitgeteilt hat. Der Auszug eines Mieters lässt seine Vertragsstellung unberührt. Eine Vollmachtsklausel im Wohnraummietvertrag ist zulässig (BGH NJW 1997, 3437).

Die Kündigungserklärung muss dem Vertragspartner zugehen. Häufig wird die Kündigung per Einschreiben/Rückschein gewählt. Holt der Empfänger die Kündigung nicht bei der Post ab, gilt diese als nicht zugegangen (BGH NJW 1998, 976). Er verstößt durch die Nichtabholung nicht gegen Treu und Glauben, auch dann nicht, wenn er mit einer rechtsgeschäftlichen Mitteilung seines Vertragspartners rechnen musste.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 01.05.2000

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