Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2003, Aktenzeichen XII ZR 308/00
Mietet ein gewerblicher Zwischenmieter an, so spricht man von einem gestuften Mietverhältnis. Der Eigentümer vermietet an den gewerblichen Zwischenmieter, der wiederum an den Endmieter weitervermietet und damit in einer Zwitterstellung steht, das heißt er ist sowohl Mieter wie auch Vermieter. Im Verhältnis zu seinem Vermieter hat er die Rechte und Pflichten eines Mieters, im Verhältnis zum Untermieter, dem Endmieter, die Rechte und Pflichten eines Vermieters. Dem Gesetz lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass für den Anwendungsbereich des § 544 BGB a.S. etwas anderes gelten solle. § 544 BGB a.S. nennt als Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechtes allein den Umstand, dass die Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so geschaffen ist, dass die Nutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Für welchen Personenkreis diese Gefährdung bestehen soll, sagt das Gesetz nicht, es differenziert insbesondere nicht zwischen den gewerblichen und nicht gewerblichen Mietverhältnissen.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier