Vandalismus in der Wohnung

Die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache greift nicht ein, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung des Mieters eine sittenwidrige Schädigung bezweckte (z.B. Vandalismusschaden).

Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 12 S 426/96

Verwandt: Verjährungsfristen nach dem BGB

Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 03.07.2000
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