Vandalismus in der Wohnung
Die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache greift nicht ein, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung des Mieters eine sittenwidrige Schädigung bezweckte (z.B. Vandalismusschaden).
Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 12 S 426/96
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 03.07.2000