Modernisierung der Wohnung

Hat der Mieter einer Mietwohnung einen Anspruch auf Modernisierung der Beheizbarkeit und Warmwasserversorgung, wenn heutige Grundstandards nicht vorhanden sind und ihre Herstellung vom Mieter angeboten, vom Vermieter in Aussicht gestellt und der Mieter letztlich immer wieder vertröstet worden ist? Ja, sagt das Amtsgericht Tostedt in einem Beschluss vom 16.03.2000 (Aktenzeichen 18 C 102/98). Zwar besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Mieters auf Modernisierung der Wohnung insoweit, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung jeweils auf den neuesten Stand der Technik zu halten. Der Mieter hat die Wohnung in einem bestimmten Standard angemietet, dieses ist der vertragsgemäße Standard, dessen Verbesserung der Vermieter nicht in jedem Fall schuldet. Im Einzel- und Ausnahmefall kann aber eine andere Betrachtung gerechtfertigt sein.

Hat der Vermieter bereits im Mietvertrag erklärt, dass in absehbarer Zeit eine Sanierung des Hauses erfolgt, so kann sich hieraus ein entsprechender Anspruch ergeben. Im Übrigen kann eine abweichende Bewertung deshalb gerechtfertigt sein, wenn und soweit die Ausstattung der Wohnung von heutigen Standard-Wohnverhältnissen so erheblich abweicht, dass eine Verpflichtung des Vermieters gegeben ist, die Ausstattung der technischen Entwicklung und den jetzigen Vorstellungen von menschenwürdigen und gesunden Wohnverhältnissen anzupassen. Auf die Wirtschaftlichkeit einer solchen Maßnahme kann es letztendlich entscheidend nicht ankommen. Auch bleibt zu berücksichtigen, dass unter Umständen eine Mieterhöhung wegen Modernisierung in Betracht kommen kann, so dass sich die Kosten teilweise wirtschaftlich wieder amortisieren.


Autor: Ricarda Breiholdt - 04.08.2003
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