Modernisierungsmaßnahme durch Mieter (Etagenheizung)

Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Duldung einer Mietermodernisierung und Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung, wenn der Vermieter zum einen auf das Recht zum Rückbau verzichten soll und zum zweiten der Vermieter bei einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf von 10 Jahren nach dem erfolgten Einbau dem Mieter den Zeitwert der Anlage zu ersetzen hat.

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2000, Aktenzeichen 26 C 354/99

Will der Mieter in der Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen, so bedarf er hierzu grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Soll zum Beispiel eine Etagenheizung eingebaut werden, so wird auf die Bausubstanz des Gebäudes eingewirkt, solche Einwirkungen braucht der Eigentümer und Vermieter grundsätzlich nicht zu dulden. Etwas anderes kann dann gelten, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme erst ein zeitgemäßer Zustand geschaffen wird. Auch in diesem Fall kann der Mieter aber nicht verlangen, dass neben der Duldung dieser Baumaßnahme der Vermieter weitergehend verpflichtet wird, Kosten zu erstatten oder aber auf berechtigte Rückbauansprüche zu verzichten. Für derartige Forderungen gibt es keine Anspruchsgrundlage, so dass der Vermieter zu einem derart gekoppelten Verlangen nicht seine Zustimmung erklären muß.

Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 06.06.2000
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