Modernisierungsmaßnahme durch Mieter (Etagenheizung)
Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Duldung einer
Mietermodernisierung und Abschluß einer entsprechenden
Vereinbarung, wenn der Vermieter zum einen auf das Recht zum Rückbau
verzichten soll und zum zweiten der Vermieter bei einer Beendigung des
Mietverhältnisses vor Ablauf von 10 Jahren nach dem erfolgten
Einbau dem Mieter den Zeitwert der Anlage zu ersetzen hat.
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2000, Aktenzeichen 26 C 354/99
Will der Mieter in der Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen, so
bedarf er hierzu grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Soll
zum Beispiel eine Etagenheizung eingebaut werden, so wird auf die
Bausubstanz des Gebäudes eingewirkt, solche Einwirkungen braucht
der Eigentümer und Vermieter grundsätzlich nicht zu dulden.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme
erst ein zeitgemäßer Zustand geschaffen wird. Auch in diesem
Fall kann der Mieter aber nicht verlangen, dass neben der Duldung
dieser Baumaßnahme der Vermieter weitergehend verpflichtet wird,
Kosten zu erstatten oder aber auf berechtigte Rückbauansprüche
zu verzichten. Für derartige Forderungen gibt es keine
Anspruchsgrundlage, so dass der Vermieter zu einem derart
gekoppelten Verlangen nicht seine Zustimmung erklären muß.
Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 06.06.2000