Es richtet sich nach den Umständen, ob der Mieter Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege nach erteilter Betriebskostenabrechnung fordern kann oder Belegeinsicht zu nehmen hat. Der Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung ist Erfüllungsort der Belegeinsicht, sofern wegen räumlicher Entfernung dem Mieter das Aufsuchen des Vermieters nicht unzumutbar ist.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.02.2000, Aktenzeichen 316 S 168/99
Soweit die Parteien eines Wohnraummietvertrages eine Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart haben, ist der Vermieter verpflichtet, turnusgemäß über die Betriebskosten Abrechnung zu erteilen. Der Mieter ist nach Abrechnung nicht berechtigt, die Abrechnungspositionen pauschal zu bestreiten und sodann den Ausgleich eines Nachzahlungsbetrages zu verweigern, wenn er nicht vorab Einsicht in die Belege genommen hat. Ein Bestreiten einzelner Abrechnungspositionen mit Nichtwissen ist unzulässig, vielmehr ist der Mieter verpflichtet, die einzelnen Abrechnungspositionen durch Einsichtnahme in die Belege zu prüfen, wenn er substantiert Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben möchte.
Der Mieter ist darüber auch nicht berechtigt, vom Vermieter stets die Anfertigung von Fotokopien der einzelnen Belege auch gegebenenfalls gegen Kostenerstattung zu verlangen, er ist vielmehr erstrangig darauf beschränkt, Einsicht in die Belege zu nehmen. Ehe ein Mieter pauschal Fotokopien für alle Belege fordert, wird es ihm zuzumuten sein, zunächst Einsicht in die Belege zu nehmen, um festzustellen, welche weiteren Informationen er zur Überprüfung der Abrechnung benötigt. Dieses wird in der Regel an Ort und Stelle am besten zu klären sein, so daß der Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung Erfüllungsort für die Belegeinsicht ist, etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Mietobjekt und Sitz bzw. Verwaltungssitz des Vermieters so weit voneinander entfernt sind, daß es dem Mieter nicht zuzumuten ist, den Vermieter aufzusuchen. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|