Überhöhte Miete

Das Tatbestandsmerkmal der „Ausnutzung eines geringen Angebotes“ gemäß § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz ist nur dann erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.01.2004 (Aktenzeichen VIII ZR 190/03) hin und verpflichtet den Mieter darzulegen und zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war.

Bei der Vermietung von Wohnraum kann die Miete nicht beliebig frei vereinbart werden, es gilt vielmehr das Verbot der Mietpreisüberhöhung. Grundsätzlich darf eine Miete nur in Höhe von 20 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart werden, in Ausnahmefällen kann die ortsübliche Miete bis zu 50 % überschritten werden (Nachweis der Kostenmiete).

Ist die Miete überhöht, kann der Mieter Herabsetzung der Miete und Rückzahlung für die Vergangenheit (bis zur Verjährung etwaiger Ansprüche) verlangen. Immer ist aber Voraussetzung, dass eine so genannte Mangellage vorliegt. Mit der jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Darlegungslast durch den Mieter erheblich erhöht, so dass Verfahren wegen Mietpreisüberhöhung für die Mieter künftig schwierig zu gewinnen sein und damit unkalkulierbar werden.


Autor: Babo von Rohr - 0706.2004
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