Abweichungen bei der Wohnfläche
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des
§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar, der nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.03.2004, Aktenzeichen VIII ZR 295/03) den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in jeder Hinsicht begrüßenswert, unabhängig von der Frage, ob man die Grenze von 10 % der Höhe nach als richtig bemessen ansieht.
In der Rechtsprechung aber auch Literatur bestand immer wieder Streit darüber, ob auch erhebliche Flächenabweichungen einen Mangel der Mietsache darstellen, weil die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung allein aufgrund der Flächenabweichung ja nicht in Frage gestellt war. Die Wohnung als solche war nutzbar, ein Mangel ließ sich nur schwer begründen. Mit Festlegung der 10 %-Grenze haben die Mietvertragsparteien nunmehr eine klare Regelung. Ist die Flächenabweichung größer als 10 %, hat der Mieter einen Anspruch auf Minderung der Miete, unter Berücksichtigung der vereinbarten Quadratmetermiete.
Autor: Babo von Rohr