Unwirksames Mieterhöhungsverlangen
Ein Mieter, der einer einseitigen Mieterhöhungserklärung des Vermieters jahrelang nachgekommen ist, kann sich nicht mehr auf einen bloßen Formfehler der Erhöhungserklärung berufen und deshalb eine Entrichtung des erhöhten Mietzinses ablehnen.
LG Berlin, Urteil vom 11.02.2000, Az.: 65 S 210/99
Beabsichtigt der Vermieter von Wohnraum die Anhebung des Mietzinses, so muss er dem Mieter ein formwirksames Mieterhöhungsverlangen übermitteln, es sei denn, die Vertragsparteien erzielen einvernehmlich eine Regelung bezüglich einer Anhebung des Mietzinses. Erforderlich ist, dass der Vermieter die formellen Anforderungen des Erhöhungsverlangens beachtet, insbesondere ein Erhöhungsverlangen nicht vor Ablauf der Jahresfrist gestellt wird, letzteres würde zur Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führen, ebenso die fehlende Unterschrift des Mieterhöhungsverlangens, wegen des geltenden Schriftformerfordernisses.
Im Einzelfall ist es dem Mieter allerdings verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zu berufen, wenn das Mietverhältnis über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich auf der Basis der erhöhten Miete abgewickelt worden ist. Es erweist sich als treuwidrig, sich nach der Durchführung des Mietverhältnisses über einen langen Zeitraum auf einen geringfügigen und erkennbar versehentlichen Fehler zu berufen, der offensichtlich auch für den Mieter, wie sich aus seinem Zahlungsverhalten ergibt, nicht von entscheidender Bedeutung war.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 08.06.2000