Schwarzfärbung der Wohnung

Tritt in einer Mietwohnung die unaufklärbare Ursache einer Schwärzung der Wohnung auf, was als „Fogging“ bezeichnet wird, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass Baumängel oder andere Mängel der Mietsache nicht ursächlich sind für die aufgetretene Schwarzfärbung in der Wohnung.

Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen 64 S 457/01

Kommentar:
Die Mietvertragsparteien können schnell in Streit geraten, wenn Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung auftreten oder sich Wände und Inventar schwarz färben. Es stellt sich dann die Frage, wer diese Erscheinungen in der Wohnung ursächlich zu vertreten hat. Bei der Feuchtigkeit zum Beispiel kommen Schäden an der Bausubstanz, wie Risse im Mauerwerk oder ein undichtiges Dach in Betracht, um nur einige Beispiele zu nennen. Denkbar ist aber auch, dass der Mieter die Ursache für den Mangel setzt, indem er die Wohnung nicht ordnungsgemäß heizt und/oder belüftet. Weder die Parteien noch das Gericht kann die Ursache entscheiden, im Einzelfall muss ein Sachverständiger beauftragt werden. Es stellt sich dann die Frage, wer die Beweislast trägt, wer auch die Sachverständigenkosten durch Vorschuss auszugleichen hat. Lässt sich die Ursache nicht aufklären, geht dieses zu Lasten des Vermieters, wenn ihm für die Frage der Mangelfreiheit der Bausubstanz die Beweislast auferlegt wird, und zwar unabhängig von der Frage, ob Feuchtigkeit in der Wohnung auftritt oder sich die Wände schwarz färben.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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