Sichert eine Dienstbarkeit – hier: Zurverfügungstellung von Stellplätzen bei Bedarf – die Gebrauchsgewährung aus einem Mietvertrag, so kann die Löschung der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Mietvertrag beendet ist.
OLG München, Urteil vom 5.4.2000, Aktenzeichen 3 U 5502/99.
Werden gewerbliche Mieträume vermietet, so erfolgt dieses in der Regel zu einem bestimmten Mietzweck. Denkbar ist zum Beispiel die Vermietung als Büro, Arztpraxis oder Restaurationsbetrieb. Soweit ein Mietvertrag langfristig geschlossen wird, kommt eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter während dieser Zeit nicht in Betracht. Anders ist dieses, wenn die Zwangsversteigerung des Objektes erfolgt, der Erwerber hat sodann ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht. Um dieser Gefahr zu entgehen, verlangen gewerbliche Mieter häufig die Absicherung des vereinbarten Mietzwecks im Wege der Grunddienstbarkeit, was allerdings nur dann Sinn macht, wenn diese an erster Stelle im Grundbuch eingeräumt wird. Endet der Mietvertrag, so entfällt die schuldrechtliche Grundlage für die Dienstbarkeit, was es als sachgerecht entscheiden lässt, dem Grundeigentümer sodann einen Löschungsanspruch zu gewähren.
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