Die vertragliche Verpflichtung des Mieters, „für die laufende Unterhaltung und für einen stets einwandfreien technischen Zustand der Mietsache zu sorgen“, beinhaltet nicht die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache, wenn diese nicht mehr reparaturfähig ist.
(Kammergericht, Urteil vom 01.03.1999, Aktenzeichen 8 U 1119/98)
| Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|