Fristlose Kündigung nach unberechtigten Anwürfen

Bezichtigt der Vermieter den Mieter querulantenhaften und aufwieglerischen Verhaltens, ohne dass ihm vom Mieter hierzu Veranlassung gegeben wurde, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Mieter eine Beendigung des befristeten Mietverhältnisses erstrebt hatte und erst die Bezichtigung ihm die Kündigungsgelegenheit bietet.
(Amtsgericht Borken, Urteil vom 05.11.1998, Aktenzeichen 12 C 161/98)


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 14.06.2000
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