Formwirksames Mieterhöhungsverlangen

Ein formell wirksames Erhöhungsverlangen ist gegeben, wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietenspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.11.2003, Aktenzeichen VIII ZR 52/03, hin. Der Mieter soll durch ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Stützt der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietenspiegel, so muss er zur Begründung seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietenspiegels die dort genannten Mietzinsspannen angeben.

In diesem Fall ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich, durch Vergleich der im Mietenspiegel genannten Spanne mit dem vom Vermieter verlangten erhöhten Mietzins die Berechtigung des Mieterhöhungsbegehrens zu überprüfen. Eine andere Frage ist, in welcher Höhe das Mieterhöhungsverlangen begründet ist. Auch wenn man die formellen Anforderungen nicht überspannt, muss das Gericht sodann prüfen, ob die begehrte Miete durch den Mietenspiegel gerechtfertigt ist, also die ortsübliche Vergleichsmiete darstellt.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier - 15.03.2004
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