Geruchsbelästigung und Mietminderung

1. Geruchtsbelästigungen durch Kochgerüche rechtfertigen nur dann eine Mietminderung, wenn es sich um eine durchgängige erhebliche Belastung handelt und die Gerüche tatsächlich das Maß des Empfindens eines normalen Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen ist, überschreiten.
2. Daß Nachbarn zu den unterschiedlichsten Zeiten und jeweils nach ihrem Geschmack kochen, ist grundsätzlich zu dulden, auch wenn dies nicht unbedingt den Vorstellungen der anderen entspricht.
(Landgericht Essen, Urteil vom 23.09.1999, Aktenzeichen 10 S 491/98)


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 15.06.2000
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