Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Kündigt der Vermieter das Wohnraummietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs des Mieters, so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in einem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund nennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2003 (Aktenzeichen VIII ZB 94/03) nicht erforderlich. Das Fehlen einer ausreichenden Begründung der Kündigung hat zwar grundsätzlich die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Folge. Die Frage, welche Anforderungen an die durch § 569 Abs. 4 BGB vorgeschriebene Angabe des Kündigungsgrundes für die fristlose Kündigung im Einzelnen zu stellen sind, ist umstritten. Einigkeit besteht allerdings dann, dass die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie der Mieter sich hiergegen verteidigen kann. Dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertriebenen formalistischen Anforderungen gestellt werden. Geht es um Zahlungsverzug des Mieters, dann genügt es im Regelfall bei einfacher Sachlage, dass der Gesamtsaldo angegeben wird, der Mieter ist in einem solchen Fall ohne weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete zu überprüfen. Immerhin hat die Kündigung ihre Ursache im Bereich des Mieters, der selbst leicht prüfen kann, ob und in welchem Umfang er Miete verschuldet. Zu einer Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Kündigung ist der Vermieter ebenfalls nicht verpflichtet.

Autor: Babo von Rohr
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps