Rauchen in den Mieträumen

Übermäßiges intensives Rauchen durch den Mieter, welches zu einer nachhaltigen Schädigung der Mieträume führt, stellt ein vertragswidriges Verhalten des Mieters dar in Form einer positiven Vertragsverletzung. Er haftet dem Vermieter insoweit auf Schadensersatz für die Instandsetzungskosten der Mietsache.

LG Paderborn – Urteil vom 23.03.2000 (Az.: 1 S 2/00)

Es gehört zu den Nebenpflichten des Mieters, die Mietsache nur im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. Eine übervertragsgemäße Nutzung stellt im Regelfall eine Nebenpflichtverletzung dar, die den Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Die Frage, ob das Rauchen einschließlich des übermäßigen Nikotingeruches eine übervertragsgemäße Nutzung des Mietobjektes darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Im Grundsatz aber besteht Einigkeit dahin, daß es im Zug der freien Lebensgestaltung dem Mieter gestattet sein muß, innerhalb der Wohnung zu rauchen. Die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten und Gardinen werden daher überwiegend noch als eine Folge der vertragsgemäßen Nutzung angesehen.

Etwas anderes muß jedoch dann gelten, wenn in der Wohnung exessiv geraucht wird, was eine normale vertragsgemäße Nutzung nicht darstellt. Von einer derart exessiven Nutzung kann sicherlich dann ausgegangen werden, wenn nach nur kurzer Mietzeit die gesamten Räume infolge Nikotinmißbrauchs renovierungsbedürftig sind.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 16.08.2000

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