Ansprüche aus Mietgarantie

Ansprüche aus einer für einen bestimmten Zeitraum gegebenen Mietgarantie sind verwirkt, wenn weder die in diesem Zeitraum vorgesehenen laufenden Abrechnungen vorgenommen noch dem Garantiegeber Einblick in die Vermietungssituation, eine Einflußnahme auf seine Einstandspflicht und das vereinbarte Recht zum Selbsteintritt bei leerstehenden Wohnungen gewährt und die Abrechnungen auch nicht in angemessener Zeit nach Ablauf der Garantie nachgeholt werden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.6.1999, Aktenzeichen 23 U 108/98.

Ansprüche, insbesondere solche auf Zahlung, unterliegen zunächst der Verjährung. Mietzinsansprüche als regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren zum Beispiel in 4 Jahren. Neben der Verjährung eines Anspruches kommt auch dessen Verwirkung in Betracht, wobei die Verwirkung - anders als die Verjährung - nicht gesetzlich geregelt ist. Ansprüche können dann verwirken, wenn ein im Einzelfall festzustellender bestimmter Zeitraum abgelaufen ist, währenddessen die Ansprüche nicht geltend gemacht wurden (sogenanntes Zeitmoment), darüber hinaus die andere Partei sich darauf eingestellt hat, daß die Ansprüche nunmehr nicht mehr geltend gemacht werden (sogenanntes Umstandsmoment). Verwirkung dient damit dem Vertrauensschutz. Jahrelange Untätigkeit nach einem beendeten Vertragsverhältnis wird im Regelfall dazu führen, daß Ansprüche aus dem ehemaligen Vertragsverhältnis verwirken. Eine Verwirkung kommt allerdings auch während laufender Vertragsverhältnisse in Betracht, insbesondere auch bei Mietverhältnissen. Verwirken können zum Beispiel Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen, Verwendungsersatzansprüche des Mieters aber auch Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 17.5.2000

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