Ist eine Wohnung nach Mietvertrag ohne Kellerraum vermietet, so führt die Nutzung eines Kellerraums durch den Mieter über einen Zeitraum von 15 Jahren nur dann zu einer Erweiterung der Mietfläche, wenn der Vermieter die Nutzung des Kellerraums ausdrücklich oder aber stillschweigend geduldet hat.
Landgericht Berlin, Urteil vom 27.7.1999, Aktenzeichen 65 S 350/98.
Der Umfang des Mietgebrauchs ergibt sich zunächst aus dem Mietvertrag. Dort ist zumeist der Mietgegenstand konkretisiert, auch hinsichtlich außerhalb der Wohnung liegender Nebenflächen, so zum Beispiel Kellerräume oder Räume im Dachbereich. Auch soweit Nebenräume im Mietvertrag nicht aufgeführt sind, können sie nachträglich durch entsprechende Nutzung der Wohnung zugewiesen werden. Dieses kann zum einen geschehen durch ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, aber auch durch einseitige Nutzung des Mieters, die vom Vermieter geduldet wird. Nicht ausreichend ist allerdings, daß der Vermieter die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, nicht ausreichend ist weiter, daß er von der nicht genehmigten Nutzung fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Anderenfalls würde die vertragswidrige und nicht genehmigte Inbesitznahme des Kellerraums durch den Mieter noch belohnt.
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