Der Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis kann grundsätzlich nicht im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Landgericht Hamburg, Beschuß vom 27.05.1998, Aktenzeichen 307 T 52/98
Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Wird diese nicht erteilt, so muß der Mieter seinen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Hierfür bleibt zunächst das normale Klagverfahren, in Ausnahmefällen das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung darf aber nur zu einer vorläufigen und nicht dauerhaften Regelung führen.
Der Anspruch auf Erteilung einer
Untermieterlaubnis kann grundsätzlich nicht im Eilverfahren geltend
gemacht werden, weil die einmal erteilte Erlaubnis zu einer endgültigen
Erfüllung führen würde und nicht nur ein vorläufiges
Rechtsverhältnis regelt. Die Aufnahme des Untermieters in die
Wohnung ist auch dann, wenn sie aufgrund einer nur einstweiligen
Erlaubnis des Vermieters erfolgt, ein Vorgang, der sich in Anbetracht
der gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres rückgängig
machen ließe, falls sich herausstellen sollte, daß der
Anspruch auf Erlaubniserteilung letztlich nicht bestanden hat. Auch der
Untermieter kann nicht von heute auf morgen wieder aus der Wohnung
gesetzt werden.
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