Lärm auf Nachbargrundstück
Befindet sich auf einem Nachbargrundstück eine Baustelle, so muss sich der Mieter nicht darauf verweisen lassen, dass der Vermieter gegebenenfalls gemäß
§ 906 BGB die Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzunehmen habe.
Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 26.2.2003, Aktenzeichen 517 C 175/02.
Baulärm in unzumutbarem Ausmaß stellt für den Mieter der Wohnung einen Mangel dar, der grundsätzlich zur Minderung der Miete berechtigt. Bei der Frage, ob der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt ist, kommt es auf ein Verschulden des Vermieters nicht an. Dieses hat zur Folge, dass der Mieter die Miete nicht nur dann mindern kann, wenn Baulärm im eigenen Haus störend wahrzunehmen ist, sondern auch, wenn auf Nachbargrundstücken gebaut wird. Bei Gewerberaum kann das Minderungsrecht des Mieters insoweit beschränkt werden. Nach üblichen Klauseln ist der Mieter dann nicht zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Lärmstörungen vom Vermieter nicht zu vertreten sind, was bei Lärm auf Nachbargrundstücken der Fall ist. Für den Vermieter stellt sich die Situation misslich dar, einerseits muss er die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück dulden, wenn der Nachbar mit Baugenehmigung ein Bauvorhaben errichtet oder umbaut, andererseits muss er die Minderung durch seinen Mieter hinnehmen. Das Gesetz gibt dem Vermieter gegen seinen Nachbarn einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 BGB für den Fall, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, was im Einzelfall festzustellen ist. Selbst wenn der Vermieter mit einem Ausgleichsanspruch nicht durchdringt, berührt dieses das Minderungsrecht seines Mieters nicht.
Autor: Babo von Rohr