Umlage von Grundsteuer

Der Vermieter darf auch dann die Grundsteuer, die nach dem Grundsteuerbescheid nur auf die vereinbarte Eigentumswohnung entfällt, in voller Höhe auf die Mieter umlegen, wenn vertraglich die Umlage nach der Wohn- und Nutzfläche vereinbart worden ist. Hierauf weist das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 1.4.2003 (Aktenzeichen 64 S 380/02) hin. Betriebskosten, so auch die Grundsteuer, schuldet der Mieter nur dann, wenn dieses vertraglich wirksam vereinbart worden ist.

Ausreichend ist zum Beispiel, dass auf die Betriebskostenverordnung Bezug genommen wird, der auch die öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer beinhaltet. Wenn der Mieter die Betriebskosten schuldet, hierauf Vorauszahlungen leistet, so muss der Vermieter turnusgemäß über die Betriebskosten abrechnen. Maßgeblich ist sodann, welcher Verteilerschlüssel vereinbart worden ist, denkbar ist die Abrechnung von Betriebskosten nach Kopfteilen oder aber Quadratmeterwohnfläche.

Wird ein Grundsteuerbescheid für eine einzelne Wohnung erteilt, so ist die Belastung des Mieters mit diesen Kosten auch dann angemessen, wenn im Übrigen für die Betriebskosten die Umlage nach Quadratmeterwohnfläche vereinbart worden ist. Entstehen abgrenzbare Betriebskosten, die einem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden können, bedarf es eines derartigen Umlagemaßstabs nach Quadratmeterwohnfläche nicht.


Autor: Ricarda Breiholdt - 17.11.2003
Verwandt: Betriebskosten im Mietrecht
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps