Instandsetzung einer Mietwohnung als Masseschuld
Der Anspruch des Mieters auf Herstellung des zum vertragsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustandes der Mietsache stellt bei fortdauerndem Mietverhältnis eine Masseschuld dar, und zwar unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Verfahrenseröffnung entstand (BGH, Urteil vom 03.04.2003, IX ZR 163/02). In dem zugrunde liegenden Fall verweigerte der beklagte Insolvenzverwalter, der über das Vermögen der Schuldnerin (Vermieterin) eingesetzt war, dem klagenden Mieter die verlangte Durchführung von Instandsetzungsarbeiten mit dem Hinweis, die Mängel hätten bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden. Auf das Mietverhältnis, so der BGH, sei § 108 Abs. 1 S. 1 InSO anzuwenden. Der Anspruch auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache sei ein echter Erfüllungsanspruch. Die Erhaltung der Mietsache als Dauerverpflichtung des Vermieters sei die vertragliche Gegenleistung zur Mietzahlung, die im Falle der Insolvenz an die Masse geleistet werde. Die Erfüllung dieses Anspruches erfolge für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter sich auf einen mangelhaften Zustand stütze, der bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden habe. Bei Ansprüchen bezogen auf diesen Zeitraum handele es sich hingegen um Gewährleistungsansprüche. Schließlich richte sich die Einordnung eines Anspruchs als Insolvenzforderung nach § 108 Abs. 2 InSO oder als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InSO nach der zu entgeltenden Leistung: Derjenige, der eine vollwertige Leistung zur Masse erbringe, habe die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung zu erhalten und sei nicht auf eine Insolvenzforderung zu beschränken.
Autor: Johannes Steger