Umsatzsteuer auf Mietzins

Haben die Parteien einen bestimmten Mietzins vereinbart, so ist die möglicherweise anfallende Mehrwertsteuer - soweit entgegenstehende Absprachen nicht getroffen wurden - hierin enthalten. Fällt beim Vermieter eine abzuführende Umsatzsteuer nicht an, so kann der Mieter hieraus keine Reduzierung des Mietzinses verlangen.

OLG Naumburg, Urteil vom 09.11.1999, Az.: 1 U 102/98

Welcher Mietzins vom Mieter geschuldet wird, ergibt sich allein aus dem Mietvertrag. Den Mietvertragsparteien bleibt es unbenommen, welche Mietzinsvereinbarung sie treffen. Der Mietzins kann vereinbart werden als Nettokaltmiete, zzgl. anfallender Nebenkosten, aber auch als Inklusivmiete. Im letzteren Fall hat der Mieter sodann neben der Miete Nebenkosten nicht zu entrichten, über diese wird auch nicht abgerechnet. Es kann weiter vereinbart werden, dass der Mieter neben dem Mietzins auch die Mehrwertsteuer zu entrichten hat, immer vorausgesetzt, der Vemieter hat auf die Mehrwertsteuer optiert. Der Mieter ist dann zur Entrichtung der Mehrwertsteuer selbst dann verpflichtet, wenn er seinerseits nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer bedarf aber einer ausdrücklichen mietvertraglichen Vereinbarung, gleiches gilt für die Entrichtung bestimmter Nebenkosten oder aber auch der Vereinbarung einer Umsatzmiete. Bezüglich der zulässigen Höhe des Mietzinses sind den Vertragsparteien eines gewerblichen Mietvertrages zwar nicht die Grenzen gesetzt wie bei der Vermietung von Wohnraum gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, es gilt allerdings auch hier das Verbot der Vereinbarung eines wucherischen Mietzinses.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 19.06.2000
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