Kürzung der Heizkosten

Wird auch nur in einem Zimmer der Wohnung der tatsächliche Verbrauch nicht erfasst, ohne dass dies vom Mieter zu vertreten ist, handelt es sich insgesamt nicht um eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Folgerichtig hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 29.04.2003 (Aktenzeichen: 64 S 46/03) dem Mieter das Recht zugesprochen, die Heizkosten um 15% zu kürzen. Soweit es um eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten geht, ist diese Abrechnung nur möglich, wenn der Verbrauch auch insgesamt erfasst wird.

Eine nur teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung sieht die Heizkostenverordnung nicht vor und ist auch nicht zulässig. Die Heizkostenabrechnung wird sodann aber nicht unwirksam. Soweit die sonstigen Voraussetzungen der Abrechnung erfüllt sind, handelt es sich um eine wirksame Abrechnung über die geleisteten Vorschüsse, nur eben nicht um eine verbrauchsabhängige Abrechnung. In diesen Fällen sieht § 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung vor, dass die Abrechnung um 15% gekürzt werden kann, weil eben nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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