Allein die Existenz eins Bordells oder bordellähnlichen Betriebs ohne konkrete Beeinträchtigungen stellt jedenfalls in einer Großstadt ohne Sperrbezirk einen minderungsbegründenden Mangel der Mietsache noch nicht dar. In letztgenannten Städten wird hingenommen, dass sich Vergnügungslokale, die nicht dem Sittenempfinden breiter Bevölkerungsschichten entsprechen auch in Wohngebieten ansiedeln. Demgemäß ist mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens in der Nachbarschaft im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos zu rechnen.
LG Berlin, Urteil vom 23.09.1999, Az.: 61 S 518/98
Der Mieter einer Wohnung ist zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn die Mietsache mangelbehaftet ist. Entrichtet der Mieter den Mietzins trotz Kenntnis des Mangels fort, so kann er rückwirkend eine Herabsetzung des Mietzinses nicht verlangen, es sei denn, er hat den Mietzins ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Minderung geleistet. Leistet der Mieter den Mietzins trotz Vorliegen eines Mangels über einen längeren Zeitraum (in der Regel 6 Monate) vorbehaltlos, so verliert er sein Minderungsrecht nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Auch Störungen von außen (insbesondere Nachbargrundstücke) können ein Minderungsrecht begründen, auch wenn der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat, wie z. B. bei Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Wer in zentraler Großstadtlage lebt, hat mit anderen üblichen Beeinträchtigungen zu leben, als z. B. in einem ruhigen Wohngebiet. Auch wenn das Vorhandensein eines Bordells als solches ein Recht zur Minderung des Mietzinses nicht gibt, kommt eine Minderung des Mietzinses dann in Betracht, wenn es zu konkreten Beeinträchtigungen durch den Betrieb kommt. Zu denken ist hier an Handgreiflichkeiten, Belästigungen von Mietern im Haus durch Gäste des Betriebes, aber auch über obligatorische Lärmbeeinträchtigungen.
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