Verlust des Schlüssels
Der Verlust des Wohnungsschlüssels spricht dafür, dass der Mieter seine aus dem Mietverhältnis resultierende Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und damit den Verlust des Schlüssels verschuldet hat. Folgerichtig hat das Amtsgericht Münster mit Urteil vom 17.2.2003 (Aktenzeichen 48 C 2430/02) dem Vermieter einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Nach dieser Entscheidung kann sich der Mieter insbesondere nicht darauf berufen, dass seit dem Bemerken des Fehlens eines Schlüssels eine erhebliche Zeit vergangen sei, ohne dass ein Unbefugter die Wohnung mit Hilfe des verlorenen Schlüssels betreten habe und dass die Schlüssel auch nicht mit einem Namensschild oder Ähnliches gekennzeichnet gewesen seien. Dem Vermieter steht, wie ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, der Vermieter kann in einem solchen Fall auf Kosten des Mieters neue Schlösser und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anfertigen lassen. Mit Zufälligkeiten kann sich der Mieter im Übrigen auch nicht entlasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Missbrauch der Schlüssel noch geschehen wird.
Autor: Ricarda Breiholdt