Wohnungen, die der Vermieter nicht vermieten will, braucht er nicht als Alternativwohnung dem Mieter anzubieten. Im übrigen braucht der Vermieter nur ortsnahe oder in dem selben Hausanwesen gelegene Wohnungen aus seinem Bestand als Alternativwohnung anzubieten.
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.9.1999, Aktenzeichen 64 S 113/99.
Anders als bei Gewerberaum bedarf die fristgemäße Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der Begründung, d.h. der Darlegung eines sogenannten berechtigten Interesses. Als einen Beispielsfall nennt das Gesetz den Eigenbedarf. Der Vermieter kann hiernach ein Wohnraummietverhältnis kündigen, wenn er die Räume für sich oder Familienangehörige benötigt. Auch wenn der Vermieter einen begründeten Eigenbedarf nachweisen kann, so zum Beispiel die Kündigung einer Wohnung für den Bezug durch eines seiner Kinder, so kann die Eigenbedarfskündigung dennoch scheitern, wenn ein sogenannter Mißbrauchsfall vorliegt. Ist der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorhersehbar, so scheitert eine kurz nach Begründung des Mietvertrages ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Mißbrauchs, ebenso, wenn der Vermieter eine frei werdende Alternativwohnung, die der gekündigten Wohnung vergleichbar ist, nicht selbst für eigene Zwecke nutzt oder aber zumindest dem Mieter als Alternativwohnung anbietet. Entscheidend ist allerdings die Vergleichbarkeit der Wohnungen, was im Einzelfall zu entscheiden ist.
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