Schadensbeseitigung durch Mieter
Beseitigt der Mieter nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Mängel selbst, hat er einen Ersatzanspruch gemäß
§ 536a BGB nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Urteil vom 06.09.2002, Aktenzeichen 64 S 72/02) auch dann, wenn der Vermieter den Mieter eine Woche davor informiert hat, dass er den Mangel selbst beseitigen wolle. Voraussetzung für einen dahingehenden Anspruch des Mieters ist allerdings, dass er den Vermieter zunächst in Verzug setzt. Dieses erfordert zum einen die Mitteilung des Mangels und im Übrigen auch die Aufforderung und Fristsetzung zur Mangelbeseitigung.
Der Mieter ist hierbei gehalten, dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen, wobei entscheidend auch ist, welcher Art von Mangel vorliegt. So kann Gefahr im Verzug bestehen, wenn z. B. ein Wasserrohr geplatzt ist, dann können schnellere Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sein. Hat der Mieter den Handwerker für die Ersatzvornahme bereits beauftragt, ist es ihm im Regelfall auch nicht zuzumuten, diesen Werkvertrag zu kündigen, wenn sich der Vermieter zugleich im Verzug mit der Mängelbeseitigung befindet. Hierbei kommt es auch entscheidend darauf an, wie lange sich der Vermieter bereits im Verzug befindet.
Autor: Ricarda Breiholdt - 24.03.2003