Einsicht in Abrechnungsunterlagen

Nur im Falle der Unzumutbarkeit der Einsichtnahme der Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung in den Geschäftsräumen des Vermieters hat der Mieter einen Sekundäranspruch auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege. Dem Vermieter steht sodann ein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

Landgericht Zwickau, Urteil vom 06.12.2002, Aktenzeichen 6 S 176/02

Kommentar:

Erstellt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung und übersendet diese dem Mieter, so kann der Mieter nach Überprüfung der Abrechnung Einsicht in die Belege verlangen. Streit entsteht immer wieder über die Frage, ob der Mieter nur die Einsicht verlangen kann oder aber auch die Zusendung von Kopien der Rechnungsbelege gegen Kostenerstattung. Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter die Einsichtnahme nur an seinem Besitz (alternativ der Verwaltung) schuldet, was aus § 269 Abs. 1 BGB folgt. Ausnahmsweise kann der Mieter Zusendung von Belege gegen Kostenerstattung verlangen, wenn für ihn die Einsichtnahme am Sitz des Vermieters oder der Verwaltung unzumutbar ist, so bei einer erheblichen Entfernung der Mietwohnung vom Sitz des Vermieters bzw. der Verwaltung. Die Auffassung ist allerdings nicht unumstritten, es gibt hier auch abweichende Gerichtsentscheidungen der Instanzgerichte. Befindet sich die Mietwohnung in unmittelbarer Nähe zum Sitz des Vermieters bzw. der Verwaltung, so ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich, dort Einsicht zu nehmen, sei es selbst oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder den Mieterverein.


Autor: Ricarda Breiholdt
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