Anlage der Mietsicherheit
Darf der Vermieter die ihm bei Wohnraum als Barkaution übergebene Mietsicherheit in einen Sparkassenbrief anlegen? Nach Auffassung des Landgerichts Kassel (Urteil vom 07.12.2001, Aktenzeichen 1 S 31/01) spricht bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung nichts gegen diese Anlageform. Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit, muß der Vermieter als Gläubiger des Sparkassenbriefs seinem Mieter schlicht die Rechte aus dem Sparkassenbrief abtreten. Fällig wird dieser Anspruch nicht sofort mit Beendigung des Mietverhältnisses, sondern erst dann, wenn ein angemessener Prüfungszeitraum (in der Regel sechs Monate) verstrichen ist, innerhalb dessen der Vermieter prüfen kann, ob und in welchem Umfang er noch Ansprüche gegen den Mieter aus dem abgeschlossenen Mietverhältnis hat.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier