Abrechnung von Wasserkosten

Verwendet der Vermieter Nebenzähler zur Feststellung des Wasserverbrauchs in den Wohnungen des Gebäudes, so ist grundsätzlich die dort abgelesene Wassermenge zu den Kosten der Lieferung durch das Versorgungsunternehmen ggf. einschließlich der Entwässerungskosten in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.

Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 14.01.2000, Aktenzeichen: 3 C 374/99

Im Regelfall lässt sich der Wasserverbrauch in einem Gebäude lückenlos feststellen, wenn er durch Wasserzähler ordnungsgemäß erfasst worden ist. Denkbar ist aber auch, dass der Wasserverbrauch sich nicht mit dem durch die Wasseruhren erfassten Verbrauch deckt. Die Ursachen können vielfältig sein, so können Undichtigkeiten im Leitungssystem vorliegen, aber auch Ablesefehler können die Ursache sein. Soweit die Ursachen nicht im Bereich der Mieter liegen, gehen die Mehrverbrauchsmengen sodann zu Lasten des Vermieters, sie können also nicht in die Nebenkostenabrechnung zu Lasten der Mieter eingestellt werden.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 28.03.2000
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