Fortzahlung der Miete
Wird ein Wohnraummietverhältnis einvernehmlich zum Ende eines bestimmten Monats vereinbart, so kann ein Anspruch des Vermieters auf Fortzahlung der Miete bis zum Mietende dann ausscheiden, wenn der Vermieter umfangreiche Sanierungsarbeiten in der Wohnung vornimmt und der Mieter so an einer Nutzung der Wohnung gehindert ist. Dieses gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Hildesheim (Urteil vom 20.12.2002, Aktenzeichen 7 S 269/02) selbst dann, wenn der Mieter für diesen letzten Monat der Mietdauer einen Nutzungswillen an der Wohnung nicht hat. Das Verlangen auf Zahlung des Mietzinses ist sodann aufgrund des eigenen Verhaltens des Vermieters als treuwidrig anzusehen. Maßgeblich sind auch hier die Umstände des Einzelfalls, so kann unter Umständen anders zu entscheiden sein, wenn der Mieter dem Vermieter ausdrücklich entsprechende Arbeiten gestattet und damit eine Vereinbarung der Vertragsparteien den Mieter zur Fortzahlung der Miete verpflichtet.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier