Minderung wegen Lärm
Kommt es wegen Bauarbeiten zu einer veränderten Verkehrsführung mit einer erhöhten Lärmbelästigung, so kann deshalb nicht ohne weiteres vom Wohnungsmieter die Miete gemindert werden.
Amtsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.11.2002, Aktenzeichen 2.7 C 568/02.
Eine Minderung der Miete durch den Wohnungsmieter kommt dann in Betracht, wenn die Mietsache mangelbehaftet ist. Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. Dieses hat zur Konsequenz, dass der Wohnungsmieter selbst dann zur Minderung der Miete berechtigt ist, wenn der Mangel vom Vermieter nicht verursacht ist und darüber hinaus auch dann, wenn der Mangel außerhalb des eigentlichen Mietobjektes auftritt. Hier ist insbesondere zu nennen Baulärm, der durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück oder angrenzenden Grundstücken verursacht wird. Auch in diesem Fall ist der Mieter grundsätzlich zur Mietminderung berechtigt, vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen im Einzelfall, so sie zulässig sind. Ob und in welchem Umfang der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Amtsgericht hat einen Minderungsanspruch abgelehnt, allein eine vorübergehende Änderung der Straßenverkehrsführung mit steigendem Verkehrslärm soll zur Minderung nicht berechtigen, weil die Beeinträchtigung wegen ihrer nur vorübergehenden Dauer nicht einmal so strörend war wie allgemein dauerhaft zunehmender Verkehrslärm aber auch, weil die Ausstrahlung einer Baustelle (sie lag entfernt und hat den Verkehrsfluss geändert) derart weit zu fassen, eine nicht gerechtfertigte Verantwortung auf den Vermieter übertrüge.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier