Vertragswidrige Untervermietung
Duldet der Vermieter einmal die vertragswidrige Untervermietung durch den Mieter, so folgt daraus nicht das Recht des Mieters, erneut ein Untermietverhältnis außerhalb des Vertragszwecks zu begründen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 05.09.2002 (Aktenzeichen 24 U 207/01) hin. Gemäß
§ 540 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Andere Regelungen gelten bei der Vermietung von Wohnraum, hiernach kann der Mieter einen Teil der Wohnung untervermieten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Bei Gewerberaum hingegen ist der Vermieter in der Entscheidung frei, die Untervermietung abzulehnen. Geschieht die Ablehnung im Rahmen eines langfristig geschlossenen Mietvertrages, ist der Mieter als Ausgleich für das Recht des Vermieters, die Erlaubnis zu verweigern, berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit der Mieter vertragswidrigen Gebrauch von der Mietsache macht, durch unerlaubte Untervermietung, so kann der Vermieter gemäß
§ 541 BGB auf Unterlassung klagen.
Autor: Ricarda Breiholdt