Vermüllte Wohnung: Der Vermieter darf kündigen.

Das erste Urteil: Mieter die zuviel Abfall sammeln, können vor die Tür gesetzt werden.

Welche Rechte hat ein Vermieter von Wohnraum, wenn der Mieter die ihm vermietete Wohnung zu einem „Sammellager“ umnutzt? Mit dieser Frage hatten sich Hamburgs Gerichte schon mehrfach befaßt und die Auffassung vertreten, daß die Gerichte grundsätzlich nicht befugt sind, Mietern die Art und Weise ihrer Wohnnutzung vorzuschreiben. Die Wohnung sei „der räumliche und gegenständliche Lebensmittelpunkt, den ein Mieter im Rahmen des Vertragszwecks nach seinen Vorstellungen gestalten“ könne. Im wesentlichen mit dieser Begründung wurden bisher Räumungsklagen gegen Mieter, die in ihrer Wohnung Müll der verschiedensten Art gesammelt hatten, regelmäßig abgewiesen.

Jetzt hat das Landgericht Hamburg in einer brandneuen und rechtskräftigen Entscheidung vom 03.03.2000 – Aktenzeichen 311 S 222/99 – im Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.10.1999 – Aktenzeichen 46 C 48/99 –, wodurch der Mieter zur Räumung verurteilt worden ist, ausdrücklich bestätigt und in dem Urteil rechtliche Maßstäbe gesetzt, unter welchen Umständen einem sammelwütigen Mieter gekündigt werden darf.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter in seiner Wohnung im 2. Obergeschoß eines Seniorenstifts unstreitig große Mengen an Zeitungen, Kartons, Papier und Altkleidern „gesammelt“, ähnlichen „Müll“ hatte er in dem ihm vermieteten Keller untergebracht. Der Mieter wurde von seiner Vermieterin mehrfach nachhaltig abgemahnt und aufgefordert, den vertragswidrigen Zustand zu beenden und das Sammelgut zu beseitigen. Als der Mieter nicht reagierte, kündigte die Vermieterin – wie in den Abmahnschreiben angekündigt – das Mietverhältnis fristlos, vorsorglich aber auch fristgemäß, d.h. unter Einhaltung der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist.

In dem sich dann anschließenden Prozeß vor dem Amts– und Landgericht Hamburg konnte die Vermieterin durch Bilder nachweisen, daß die Fortbewegung in den vermieteten Räumen nur über eine Schicht Sammelgut von unterschiedlicher Höhe möglich war und vor den ungeordneten Haufen aus Wäsche, Papier und anderen Sammelgegenständen endete, die sich in erheblicher Breite und Höhe vor den Wänden türmten. Selbst die Dusche wurde vom Mieter voll zu Lagerzwecken genutzt. Das aber, so jetzt Amts– und ihm folgend das Landgericht, bedeute einen vertragswidrigen Zustand, der vom Vermieter nicht hingenommen werden müsse. Zwar könne einem Mieter grundsätzlich die Art und Weise seiner Wohnnutzung nicht vorgehalten werden. Es sei aber hier für die Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung maßgeblich, daß der Mieter in diesem Falle eine derartige Menge an Sammelgut, insbesondere Altpapier und gebrauchte Kleidung in der Wohnung gelagert habe, daß die Räumlichkeiten ihren Charakter als Wohnung weitgehend verloren hatten. Deshalb sei das Gericht auch befugt, über die Art der Nutzung seitens des Mieters eine Bewertung vorzunehmen, die dazu führe, daß sich die Nutzung dieser Wohnung nahezu als Umnutzung der Wohnung in ein Sammellager darstelle. Den Einwand des Mieters, auch andere Mieter hätten an Zimmerwänden häufig Bücherregale oder ähnliches aufgestellt, treffe die von ihm geschaffene Situation erkennbar nicht. Es gehöre nämlich nicht zur Wohnnutzung, die Räume zu einem Sammellager umzufunktionieren. Zwar sei es richtig, daß Altpapier, Flaschen und Altkleider wieder verwertbar seien und von umweltbewußten Mietern oder Eigentümern gesammelt werden. Dies betreffe indes regelmäßig nur die Gegenstände, die im eigenen Haushalt anfallen und entsorgt werden müßten, und das auch nur in einem Umfang, daß eine gewisse Mindestmenge gesammelt werde, um den mit der Entsorgung verbundenen Aufwand sinnvoll erscheinen zu lassen. Die in der Wohnung des Mieters vorgefundenen Mengen seien unter diesem Aspekt jedoch nicht zu erklären. Vielmehr habe der Mieter im großen Umfange Papier, Kleidung etc., die er außerhalb der Wohnung gefunden habe, in der Wohnung zusammengetragen. Das aber bedeute, daß der Mieter die Wohnung nicht vertragsgemäß nutze. Diese Bewertung werde noch dadurch verstärkt, daß die Wohnung in einem Seniorenstift liege und die großen, ungeordneten Haufen an Papier und Kleidung für die älteren Mitmieter ein erhebliches Gefährungspotenzial bedeuten. Da auch der Fußboden kaum eine freie Stelle aufweise, könne selbst eine kleine Unachtsamkeit beim Umgang mit Feuer zu katastrophalen Folgen führen. Ein minimaler Brandherd wäre dann nicht mehr zu beherrschen, die Mitmieter könnten sich unter Umständen infolge ihres Alters nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen. Letztlich ließe der Zustand der Wohnung im übrigen nicht einmal eine gelegentliche Grundreinigung zu, so daß die Vermieterin zu Recht Schädlingsbefall befürchte, dessen Kontrolle in der Wohnung des Mieters weitestgehend unmöglich sei. Dies alles rechtfertige die Beendigung des Mietverhältnisses.


Autor: Dr. Peter Breiholdt      veröffentlicht am 31.03.2000 im Hamburger Abendblatt

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