Wenn von zwei Vermietern nur einer unterschreibt: Abmahnung der Mieter und Kündigung des Mietvertrags sind gegenstandslos

Auf unbestimmte Zeit vermietete ein Ehepaar eine Wohnung, beide unterschrieben den Mietvertrag. Als sich andere Hausbewohner über Ruhestörungen durch die Mieter beklagten, schickte der Ehemann den Mietern eine Abmahnung und wies darauf hin, dass sie die Hausordnung einhalten müssten. Nach weiteren Beschwerden einige Wochen später kündigte er den Mietvertrag fristlos. Die Mieter zogen nicht aus, und der Vermieter scheiterte mit einer Räumungsklage, weil seine Frau das Kündigungsschreiben nicht unterzeichnet hatte.

Das Landgericht Heidelberg klärte ihn darüber auf, dass seine Kündigung deshalb unwirksam sei (5 S 22/00). Wenn mehrere Personen als Vermieter (oder als Mieter) im Vertrag stünden, müssten Willenserklärungen, die das Mietverhältnis beträfen (Abmahnungen, Kündigungen oder Mieterhöhungserklärungen), von allen diesen Personen abgegeben werden. Unterschreibe nur einer der Vermieter, sei die Willenserklärung hinfällig. Zumindest müsse das Schreiben in aller Namen abgefasst sein und der Verfasser die Willenserklärung erkennbar auch für die übrigen Vermieter abgeben.

Das gelte aus gutem Grund auch für die Abmahnung: Denn man könne ja sehr wohl unterschiedlicher Ansicht über die Pflichtverletzung eines Mieters sein. Was der eine Vermieter für eine unbeachtliche Kleinigkeit halte, störe den anderen vielleicht so, dass er die Mieter dafür abmahnen wolle. Für den Mieter müsse deutlich sein, ob sein Verhalten von allen Vermietern ernsthaft beanstandet werde. Nur so könne er die drohende Konsequenz einer Kündigung des Mietverhältnisses rechtzeitig erkennen, weil diese ja auf der Vermieterseite Übereinstimmung voraussetze.


Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. Juni 2000 - 5 S 22/00
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