Widersprüchlicher Mietvertrag: Mindestlaufzeit contra 'Dauer des Vertrags auf unbestimmte Zeit'
Im Sommer 1997 mietete ein Ehepaar eine Neubauwohnung (Erstbezug). In § 2 des Mietvertrags war eine Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses von drei Jahren festgehalten; des Weiteren hieß es, das Mietverhältnis laufe 'auf unbestimmte Zeit'. Im Dezember 1998 kündigten die Mieter fristlos und zogen Ende des Jahres aus. Der Mietvertrag sei in Bezug auf die Mietdauer widersprüchlich, argumentierten sie, deshalb hätten sie kündigen können, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten.
Mit ihrer Klage auf Mietzahlung für die Monate Januar bis April 1999 setzte sich die Vermieterin beim Amtsgericht Nordhausen durch (20 C 217/99). Zwar räumte der Amtsrichter ein, der offensichtlich von der Vermieterin selbst aufgesetzte Vertrag sei in einigen 'Passagen unglücklich formuliert'. Widersprüchlich sei er aber keineswegs und eine fristlose Kündigung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Jedem objektiven Leser würde sich bei der Lektüre des Vertrags durchaus erschließen, dass zunächst eine Mindestlaufzeit von drei Jahren vereinbart worden sei, und dass sich nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit das Mietverhältnis in ein 'Verhältnis auf unbestimmte Zeit' umwandeln sollte. Beim Erstbezug einer Neubauwohnung seien solche Vereinbarungen üblich, die 'unbestimmte Zeit' schließe sich in solchen Fällen an die Mindestlaufzeit an.
Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 14. September 2000 - 20 C 217/99