Streit um Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung
Als ein Mieter von seinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 erhielt, staunte er nicht nur über die Heizkosten: Für die Rechnungskopien, mit denen er seine Betriebskosten belegte, verlangte der Vermieter pro Seite 0,51 Euro Kopierkosten. Das hielt der Mieter für Wucher und zahlte nicht.
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee gab ihm Recht (7 C 482/01). Zwar müsse der Mieter die Kopierkosten ersetzen, wenn ihm der Vermieter als Anlage zur Betriebskostenabrechnung Belegkopien vorlege. Die Kopierkosten dürfe der Vermieter aber nicht nach Belieben festsetzen. Für eine DIN A4-Kopie liege die 'handelsübliche' Vergütung bei 0,05 bis 0,1 Euro. Auf keinen Fall müsse der Mieter das Zehnfache des marktüblichen Preises berappen: Schließlich solle er auch umfangreiche Belege überprüfen können, ohne dass er sich den Kopf über Kopierkosten zerbrechen müsse.
Auch der Bearbeitungsaufwand des Vermieters rechtfertige den hohen Preis nicht, den dürfe er grundsätzlich nicht auf die Mieter abwälzen. Denn der Vermieter sei verpflichtet, dem Mieter die Kontrolle der Abrechnung zu ermöglichen, sei es durch Einsicht in die Originalbelege oder durch die Zusendung von Belegkopien. Für die Erfüllung einer gesetzlichen vorgeschriebenen Pflicht dürfe er nichts berechnen.
Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. März 2002 - 7 C 482/01