Mieterin will korrekte Anlage der Kaution erzwingen

Eine Mieterin bezweifelte, dass ihre Kaution vorschriftsgemäß angelegt wurde. Da sie vom Vermieter darüber keine Auskunft bekam, behielt sie zwei Monate hintereinander die Miete ein. Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht.

Das Amtsgericht Bad Oldesloe sprach der Mieterin das Recht ab, aus diesem Grund die Mietzahlung zu verweigern (2 C 566/01). Grundsätzlich habe sie zwar Anspruch darauf, dass der Vermieter die Kaution korrekt anlege und darüber Auskunft gebe. Es sei aber unverhältnismäßig, die Mietzahlung auszusetzen, wenn der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Ihr Interesse an Auskunft über die Form der Kautionsanlage spiele im Vergleich mit dem wirtschaftlichen Interesse des Vermieters an der Miete nur eine untergeordnete Rolle. Die Mieterin müsse ihren Anspruch hinsichtlich der Kaution verfolgen, ohne dabei die Miete als Druckmittel einzusetzen.


Beschluss des Amtsgerichts Bad Oldesloe vom 15. Mai 2002 - 2 C 566/01
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