Streit in der Nachbarwohnung

Der Mieter einer Eigentumswohnung litt schwer unter seinen Nachbarn. Ständig wurde in der Wohnung unter ihm lautstark gestritten, oft spät in der Nacht. Er beschwerte sich bei seiner Vermieterin, die die Nachbarn vergeblich abmahnte. Die Ruhestörungen nahmen kein Ende. Schließlich legte der geplagte Mieter ein 'Lärmprotokoll' an, in dem er monatelang akribisch notierte, wann die Nachbarn lärmten.

Nachdem er seiner Vermieterin eine letzte Frist für 'Abhilfemaßnahmen' gesetzt hatte - wieder ohne Erfolg -, setzte er die Miete um fünf Prozent herab. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach gab ihm Recht und wies die Klage der Vermieterin gegen die Mietminderung ab (64 C 125/00). Offenbar streite das Paar in der unteren Wohnung mehrmals in der Woche überlaut. Zwar habe der Mann als Zeuge vor Gericht das Gegenteil behauptet, aber glaubwürdig sei das nicht. Dem Urheber des Ärgers sei es wohl nur peinlich gewesen, Eheprobleme zuzugeben. Immerhin hätten mehrere Zeugen - Mitbewohner, aber auch Bekannte der Streithähne - die Angaben des 'Opfers' im Prinzip bestätigt.

Eine Detailprüfung des Lärmprotokolls erübrige sich also. Denn eines stehe jedenfalls fest: Die Nachbarn führten häufig nach 22 Uhr laute Streitgespräche - manchmal sogar zwischen zwei Uhr und drei Uhr, also im wahrsten Sinne des Wortes 'mitten in der Nacht'. Dies beeinträchtige die Wohnqualität des Mieters in der oberen Wohnung erheblich. Eine Mietkürzung um fünf Prozent sei angesichts dessen sachgerecht und angemessen.


Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24. Juli 2001 - 64 C 125/00
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