Vernetzter Balkon

Eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen war in L-Form gebaut, alle Balkone lagen zum Innenhof hin. Auf einem der Balkone hatten die Mieter der Wohnung ein Fangnetz installiert, um Tauben fernzuhalten und ihre Katze vor dem Abstürzen zu bewahren. Vergeblich forderte der Vermieter, das Fangnetz müsse wieder weg: Es sei 'hässlich' und störe die Optik des Hauses.

Die Mieter bestanden auf ihrem Netz und ließen es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Amtsgericht Köln stellte sich auf ihre Seite (222 C 227/01). Das Netz sei mit der Balkonbrüstung nur verschraubt; die Schrauben ließen sich problemlos und ohne substanzielle Veränderung der Mietsache wieder entfernen. Außerdem störe es auch optisch nicht.

Die gegenteilige Behauptung des Vermieters hatte der Amtsrichter an Ort und Stelle überprüft. Ergebnis: Vom Hof aus sei das Fangnetz mit bloßem Auge kaum zu erkennen. Die Fassade sehe bereits sehr bunt aus, weil die Balkone unterschiedlich bepflanzt und mit Verkleidungen in unterschiedlichen Farben bespannt seien. Angesichts dieser Vielfalt falle das Fangnetz überhaupt nicht ins Auge. Deshalb müsse der Vermieter das Netz dulden. Dass sich die Eigentümerversammlung ebenfalls gegen Fangnetze ausgesprochen habe, ändere daran nichts.


Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 2001 - 222 C 227/01
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