Bordell im Mietshaus

Kaum war eine Mieterin in den vierten Stock eines Hamburger Mietshauses eingezogen, wurde im Souterrain des Hauses ein Fensterbordell eingerichtet. (Diese Art von Bordell heißt so, weil die hinter Fenstern sitzenden Prostituierten versuchen, durch optische Reize und Klopfen am Fenster die männliche Kundschaft auf sich aufmerksam zu machen und von der Straße zu locken.) Davon war die Mieterin wenig erbaut und minderte die Miete, weil sie sich vom Bordellbetrieb belästigt fühlte. Der Vermieter wehrte sich und bekam Recht.

Im allgemeinen sei es zwar richtig, dass ein Bordell im Haus für die Mieter Unannehmlichkeiten mit sich bringe, stellte das Amtsgericht Hamburg fest (47 C 666/00). Mieter und deren Kinder könnten im Treppenhaus von Freiern belästigt werden, manchmal klingelten diese auch aus Versehen bei den Mietern etc. So etwas beeinträchtige den Wohnwert. Hier sei das aber nicht der Fall, denn die Räume im Souterrain verfügten über mehrere separate Eingänge zur Straße. Kein Freier müsse das Treppenhaus benützen, zu unerfreulichen Begegnungen könne es hier also nicht kommen. Dass sich ortsunkundige Freier auf der Suche nach dem Bordell ins Haus verirrten, sei bei einem Fensterbordell (anders als bei Kontaktaufnahme per Zeitungsannonce) nicht zu befürchten.

Die Mieter würden mit dem Bordellbetrieb nur beim Verlassen oder beim Betreten des Hauses konfrontiert. Das sei wohl unangenehm, aber nicht unangenehmer, als es in dieser Wohngegend ohnehin üblich sei. Wer in einem Vergnügungsviertel direkt neben einem Straßenstrich eine Wohnung miete, müsse mit Begegnungen dieser Art rechnen. Dass der Ruf des Hauses und seiner Bewohner ausgerechnet durch das Bordell im Haus Schaden erleide, sei angesichts dieses Umfeldes nicht anzunehmen.


Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2002 - 47 C 666/00
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