Mieter beschimpft Vermieter
Schon seit 1984 wohnte ein Ehepaar in seiner Mietwohnung - bis zum Jahr 2000 'ohne besondere Vorkommnisse'. Dann begann in regelmäßigen Abständen die Warmwasser-Aufbereitungsanlage zu streiken. Trotz Reklamation beim Vermieter wurde nichts unternommen. Die Mieter ließen sie selbst reparieren. Nach einem weiteren Defekt beschwerten sich die Mieter erneut beim Vermieter über fehlendes Warmwasser. Wieder passierte nichts und die Mieter behoben den Defekt auf eigene Rechnung. In dieser Zeit sammelte sich einiger Groll gegen den Vermieter an. Als man sich wieder einmal begegnete, kam es zu einer sehr lauten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Mieter den Vermieter mit gröberen Schimpfworten bedachte. Der kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage, als das Ehepaar die Kündigung zurückwies.
Das Landgericht Aachen erklärte die Kündigung für unwirksam und wies die Klage ab (5 S 41/02). Man könne die Erregung des Mieters verstehen, so die Richter. Ohne warmes Wasser auskommen zu müssen, sei sehr unangenehm. Der Vermieter sei trotz aller Mahnungen seinen Pflichten zur Instandhaltung einfach nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen erscheine die Beleidigung in einem 'milderen Licht'. Ohne das Verhalten des Vermieters wäre es zu dem heftigen Streit gar nicht erst gekommen. Deshalb könne er den Mietern wegen der Beleidigung - nach fast 20 Jahren ohne Probleme - nicht fristlos kündigen.
Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Juni 2002 - 5 S 41/02