Räume kleiner als vereinbart

Ein Gewerbetreibender hatte Räume angemietet, die laut Mietvertrag eine Gesamtfläche von 85 Quadratmeter haben sollten. Bei späterem Nachmessen ergab sich aber nur eine Größe von 66,60 Quadratmetern. Trotzdem wollte der Vermieter keine Kürzung der Miete hinnehmen, es kam zum Rechtsstreit.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist eine Mietminderung gerechtfertigt, wenn die vermietete Fläche um mehr als zehn Prozent kleiner ist als vereinbart (17 U 176/00). Das beeinträchtige den Nutzwert der gemieteten Räume erheblich. Deshalb müsse der Mieter in so einem Fall auch nicht mehr eigens nachweisen, dass der beabsichtigte Gebrauch der Räume nur eingeschränkt möglich sei.

Hier weiche die Fläche um 21,7 Prozent von den Angaben im Mietvertrag ab, was deutlich über der Toleranzgrenze von zehn Prozent liege. Entsprechend der Flächendifferenz könne der Mieter die Mietzahlung kürzen, also um etwa 20 Prozent.


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2001 - 17 U 176/00
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